Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Die Abmahnung ist eine Option um auf vertragswidriges Verhalten zu reagieren und mit der Verhaltensregel zu versehen dieses ab sofort zu unterlassen. Die Abmahnung kann durch den Arbeitnehmer oder auch durch den Arbeitgeber erfolgen. Im überwiegenden Teil der Fälle wird die Abmahnung jedoch vom Arbeitgeber initiiert, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Pflichten halten, dient diese als Disziplinarmaßnahme.

Eine Abmahnung differenziert sich dabei signifikant von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wesentlichen Eigenschaften. Im Gegensatz zu Belehrung, Betriebsbuße und Co hat die Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion. Diese kündigt ganz konkret an, dass der Abgemahnte von einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ausgehen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten wiederholt. Und bitte beachten: Jede Disziplinarmaßnahme, die mit einer Kündigung droht, handelt es sich arbeitsrechtlich gesehen um eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – was nun?

Um auf eine Abmahnung zu reagieren, gibt es zahlreiche Varianten. Sie können den Betriebsrat einschalten, einfach nichts tun, prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht oder eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen.

Eine überhastete Reaktion sollte der Abgemahnte hingegen lassen, da es weder sinnvoll ist, unüberlegt zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Freilich kann es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Vorhaltungen befasst.

Mitunter wird geraten, gegen erhaltene Abmahnungen zu klagen, dabei gibt es aber Fälle, in denen es ratsam ist, nichts zu unternehmen. Eine erwiesen zu Unrecht erteilte Abmahnung, kann bei einem möglichen Prozess beim Arbeitsgericht, als Joker genutzt werden.

Wie die erfolgversprechendste Reaktion auf eine Abmahnung aussieht, hängt von den subjektiven Umständen ab. Erkennt der Arbeitnehmer eine Abmahnung als berechtigt an, braucht er sein vertragswidriges Verhalten nur abzustellen. Ist die Sache komplizierter, ist es geboten, externen Rat zu nutzen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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