Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Terminus "außerordentliche Kündigung" ist kein Synonym für "fristlose Kündigung". Freilich sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, aber es sind nicht alle außerordentlichen Kündigungen auch fristlose. Das lässt sich gut an einem anschaulichen Exempel erläutern. Eine außerordentliche Kündigung ist zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen im Grunde unkündbar sind, angezeigt. Diesen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begingen. Daher erfolgt die außerordentliche Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Nur in Schriftform und mit Unterschrift sind fristlose Kündigungen, so wie alle anderen, überhaupt rechtsgültig. Hier geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentliche Kündigung, sondern speziell um die fristlose Kündigung. Ganz egal ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlassten, es bedarf eines wichtigen Grundes.

Was sind nun solche "wichtigen Gründe", welche eine fristlose Kündigung verursachen Das entsprechende Gesetz besagt dazu, verständlich gemacht, die Fortsetzung der Zusammenarbeit muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was denn präzise als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte festzustellen.

In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, das Vortäuschen einer Erkrankung, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, oder sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.

Ein wichtiger Grund liegt gleichwohl nur dann vor, wenn kein milderes Mittel da ist, um auf das vertragswidrige Verhalten zu reagieren. Daneben darf zwischen dem Auslöser und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen liegen.

Indes muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund benannt sein, trotz dessen haben Gekündigte Anspruch darauf, dass ihnen der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Im Falle, dass es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden, dessen Zustimmung ist jedoch erforderlich.

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