Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Im Allgemeinen erhalten ohne persönliches Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sobald jene sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und alle dafür obligatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, neben anderen, das Erfüllen einer Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der vergangenen dreißig Monate und der Wille sowie die Befähigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Ganz anders schaut es indes aus, wenn ein Beschäftigter sein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selbst zu verantworten hat, zum Beispiel durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Gleichwohl verspielt er dadurch nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen anhalten. Indes verkürzt sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit und sucht der Empfänger von Arbeitslosengeld I nicht ausreichend nach einer neuen Stelle, kann das weitere Sanktionen bewirken.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dafür gedacht, Arbeitssuchende für befristete Zeit zu entlasten, wodurch besonders ohne Schuld in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand der selbst kündigt, weiß vorher, auf was er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Sicher kann gleichfalls durch praktikables Verhalten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umschifft werden. Hierzu gehört zwingend, sich fristgerecht arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer minimalen Verspätung gemeinhin eine Entschuldigung auslangt.

Soweit eine Entschuldigung nicht ausreicht und eine Sperrzeit verhängt wird, können Betroffene Widerspruch einlegen. Ein solcher kann nur in Schriftform erfolgen und in diesem Kontext dürfen auch nochmals die Kündigungsgründe benannt werden.

Gesetzt den Fall, dass die Sperre trotzdem aufrechterhalten bleibt, kann aber das Arbeitslosengeld II, auch als Hartz IV bezeichnet, beantragt werden, denn dafür gibt es keine Sperrzeiten. Indessen handelt es sich dabei bloß um eine Grundsicherung, die ausnahmslos Leistungsberechtigten zusteht.

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