Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung um ein Vertragsverhältnis zu beenden. Eine Kündigung braucht immer die Schriftform und eine gültige Unterschrift, sonst ist sie unwirksam. Die beiden Vertragsparteien verfügen über die Berechtigung zu kündigen, entweder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen, oder außerordentlich.

Mit einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die hierzu vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorhanden sein. Dieser Grund ist im Großteil der Fälle vertragswidriges Verhalten, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel Diebstahl, schwere Beleidigung oder nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände.


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Bei Kündigungen durch einen Arbeitnehmer ist zwar die Schriftform, aber keine Begründung erforderlich. Allerdings muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Erfolgt die Kündigung hingegen während der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.

Die Anforderungen an Kündigungen durch den Arbeitgeber sind viel größer. Sehr oft fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in welchem zwischen personenbedingten, betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen differenziert wird. Gesetzt, es gibt einen Personal- oder Betriebsrat, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung.

Etliche spezifische Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Daran partizipieren Arbeitnehmer in der Elternzeit, Auszubildende, Behinderte, Mitglieder des Betriebsrates, Wehrdienstleistende, Schwangere plus langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer.

Um eine Kündigung rechtzeitig anzuzweifeln, bleiben Betroffenen exakt drei Wochen. Übersieht er diese Frist jedoch, ist eine Kündigungsschutzklage nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich.

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